Fußnoten:

§ 40 Abs. 2 SGB V: “Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, kann die Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht.”

§ 15 SGB VI: 1) Die Träger der Rentenversicherung erbringen im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen nach den §§ 26 bis 31 des Neunten Buches, ausgenommen Leistungen nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 des Neunten Buches. Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches zu erbringen ist.

(2) Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder von dem Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder mit denen ein Vertrag nach § 21 des Neunten Buches besteht. Die Einrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. Die Leistungen der Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation müssen nach Art oder Schwere der Erkrankung erforderlich sein.

(3) Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.”

 

Nach § 11 (Leistungsarten) in Verbindung mit § 40 (medizinische Rehabilitation) des SGB V besteht ein "Anspruch auf medizinische und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen, eine Verschlimmerung zu verhüten etc. Diese Leistungen erfolgen nach § 111 SGB V in "Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen", mit denen die Krankenkassen so genannte Versorgungsverträge abgeschlossen haben. 'Wenn jedoch begründete Aussicht auf eine berufliche Reintegration besteht, werden diese Kosten der späten Phase C zunehmend von den Rentenversicherungsträgern übernommen, d.h., dass ein immer früherer Übergang in die Phase D erfolgt und damit eine Verkürzung der Rehabilitationsdauer angestrebt wird.


„Unter Phase F der neurologischen Rehabilitation wird die Behandlungs- und Rehabilitationsphase verstanden, in der dauerhaft unterstützende Leistungen erforderlich sind. Zu diesen Leistungen können in Abhängigkeit von Befinden und Bedarfslage der betroffenen Personen Grund- und Behandlungspflege, ständige Beaufsichtigung, medizinisch- diagnostische und medizinisch- therapeutische sowie heilpädagogisch- sozialtherapeutische Maßnahmen, Leistungen zur Unterstützung der schulischen, beruflichen oder sozialen Eingliederung, Beratung und schließlich betreute Wohnversorgung bis hin zum stationären Langzeitaufenthalt gehören.“

Zitat aus “Empfehlungen zur Rehabilitation und Pflege von Menschen mit schwersten neurologischen Schädigungen“
Deutsche Vereinigung für die Rehabilitation Behinderter e.V., Heidelberg

zurück

 

 

Free counter and web stats